Satzung
Präambel
Die St. Nikolaus- Schiffergilde Königswinter vor 1849
ist eine Vereinigung Katholischer Männer und Frauen
die der Rheinschiffahrt und aller
mit der Schiffahrt verbundenen Berufe nahestehen.
Die Gemeinschaft weiß sich im Sinne
der Komene den Christlichen Kirchen verpflichtet
und nimmt daher auch Mitglieder anderer Christlichen Kirchen
in ihren Reihen auf.
Vorwort
Am 6. Dezember 1950 gab sich die St. Nikolaus- Schiffergilde Königswinter eine Satzung und gibt das
Gründungsjahr 1849 an. Zuvor hat es nur immer Vorstands- und Mitgliederversammlungsbeschlüsse
gegeben, woran sich der Vorstand und Mitglieder zu halten hatten.
Das Jahr der Gründung ist mit 1849 angegeben, entsprechend wurden die Gildenjubiläen gefeiert,
Aufzeichnungen besagen aber, dass bereits 1842 eine Schiffergemeinschaft bestanden hat und im Jahre
1847 eine Fahne des „Schiffervereins" angeschafft wurde. Um einerseits das Gründungsjahr 1849 und
die folgenden Gründungsjubiläen nicht als irrtümlich oder falsch darzu stellen und andererseits die Zeit
vor dem Jahre 1849 nicht vergessen zu lassen, wird die St. Nikolaus Schiffergilde Königswinter künftig als
Gründerzeit „vor 1849" angeben. Nachdem die Satzung vom 6 Dezember 1950 über 40 Jahre alt ist,
erscheint es angebracht, die Satzung der St. Nikolaus Schiffergilde Königswinter zu überarbeiten und eine
neue Satzung zu beschließen und in Kraft zu setzen, die den im Laufe der Zeit eingetretenen
Entwicklungen gerecht wird.
Satzung
Der St. Nikolaus Schiffergilde Königswinter, vor 1849
§1
Name- Sitz- Zeichen
(1)
Die Vereinigung trägt den Namen St. Nikolaus Schiffergilde Königswinter
gegründet vor 1849'
(2)
Sitz der Gilde ist Königswinter, 5330 Königswinter 1
(3)
Die Symbole der Gilde sind ihre Abzeichen, die St.Nikolausfahne und die
St Nikolaus- Patronalien.
(4)
Patronatskirche ist die Kath Pfarrkirche St.Remigus in Königswinter
§2
Zweck der Gilde
(1)
Zweck der Gilde ist die Schiffer und Personen, die mit der Schiffahrt
verbundenen
Berufen sowie die Personen, die sich der Schiffahrt verbunden fühlen zu sammeln
(2)
Das religiöse Wissen und Leben unter sich zu fördern und für die
Heilighaltung der
Sonn und Feiertage im Schiffahrtsgewerbe einzutreten.
(3)
Für ihre Schiffe den Segen Gottes und den Schutz des Hl. Nikolaus zu erbitten.
(4)
Die Pflege der Geselligkeit und die Solidarität der Mitglieder untereinander
und die freundschaftliche Begeg- nung mit allen Angehörigen des Schifferstandes
und ihren Familien.
(5)
Das heimatliche Brauchtum lebendig zu erhalten und den 6. Dezember als
Patronats tag zu feiern.
(6)
Darum sind wir für die Gilde besonders wichtig:
(6a)
Die Patronatsmesse am 6 Dezember eine jeden Jahres für die lebenden und
verstorbenen Mitglieder der Gilde.
(6b)
Die Teinahme an der Fronleichnamsprozession.
(6c)
Kirchliche Festlichkeiten.
(6d)
Veranstaltungen:
a)
durch gesellige Veranstaltungen
b)
durch Vortragsabende
c)
durch Besichtigungen und bildende Veranstaltungen.
§3
Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder der Gilde können nur natürliche Personen wer- den, sofern sie die
in §2 angegebenen Ziele der Gilde anerkennen und einer christlichen Kirche
angehören.
(2)
Die Aufnahme in die Gilde erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung durch
Beschluss des Vorstandes Der Vorstand kann durch Beschluss die Aufnahme von
Mitgliedern der Jahreshauptversammlung übertragen.
(3)
Als Mitglieder können Personen aufgenommen werden, wenn sie das 16
(sechzehnte) Lebensjahr erreicht haben.
(4)
Männer und Frauen sind gleichberechtigte Mitglieder Der 1. Vorsitzende
sollte ein Mann sein, sonst können Männer und Frauen jeden Vorstandsposten
bekleiden.
(5)
Juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts können
nicht Mitglieder der Gilde werden.
(6)
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod. Ein Mitglied kann jederzeit aus der
Gilde austreten, der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mitglieder die
in schwerer Weise gegen den christlichen Glauben oder gegen die Satzung der Gilde
verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Mitglieder, die aus der Kirche austreten, verlieren die Mitgliedschaft der Gilde.
Damit verbunden sind auch der Verlust aller Ämter und Ehrenmitgliedschaft.
Verliehene Auszeichnungen sind zurück zu geben. Sofern ein Mitglied gegen seinen
Ausschluss Beschwerde einlegt, muss dies schriftlich mit Begründung innerhalb
eines Monats an den 1.Vorsitzenden erfolgen. Über die Beschwerde entscheidet der
Vorstand. Es hat seinen Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu
geben.
§4
Organe der Gilde
Organe der Gilde sind:
1.Vorstand
2.Mitgliederversammlung
§5
Vorstand
(1)
Den Vorstand bilden:
1.
1. Vorsitzende
2.
Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
3.
Schriftführer(in)
4.
Kassierer(in)
5.
1. Fähnrich
6.
2. Fähnrich
7
Zwei Beisitze
Zwei Vorstandsmitglieder müssen dem Schifferstand angehörern.
(2)
Der Vorstand wird auf der Patronatsversammlung am 6 Dezember mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
(3)
Der 1. Vorsitzende(r) und der Stellvertretende(r) Vorsitzen de(r) werden für 3
Jahre gewählt, die anderen Mitglieder des Vorstandes werder für jeweils 2 Jahre
gewählt Die Wiederwahl ist zulässig.
(4)
Zum Vorstand gehört außerdem ein geistlicher Präses der vom Vorstand für
jeweils 6 Jahre gewählt wird.
(5)
Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Zur Gültigkeit von
Rechtsgeschäften der Gilde sind die Unterschriften des Vorsitzen- den oder seines
Stellvertreters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Die
Zeichnungsberechtigten werden hierzu durch einen Vorstandsbeschluss ermächtigt.
(6)
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden während eines
Gildenjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so beauftragt der Vorstand ein
anderes Vorstands- oder Gildenmitglied bis zur nächsten Patronatsversammlung mit
den wahrzunehmenden Aufgaben.
(7)
Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Mitglieder zu
Vorstandssitzungen einladen.
(8)
Über Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes wird in den §1 bis 6
Bezug genommen.
§6
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß §3 dieser
Satzung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das
Stimmrecht kann nur bei Anwesenheit der Mitglieder Versammlung ausgeübt
werden.
(2)
Die ordentliche Mitgliederver- sammlung findet jeweils als
Patronatsversammlung am
6 Dezember eines jeden Jahres statt. Die Patronatsversammlung kann auf Beschluss
des Vorstandes innerhalb einer Zeit, 10 Tage vor oder 10 Tage nach dem 6.
Dezember durchgeführt werden.
(3)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des
Vorstandes
einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von 20 Mitgliedern der Gilde, mit
Angabe von Gründen, ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche
Mitglieder Versammlung einzuberufen. Zu dieser außerordentlichen
Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuladen.
(4)
Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder vom Vorsitzenden
unter Angaben der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher schriftlich eingeladen.
(5)
Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen
insbesondere:
a)
Wahl des Vorstandes
b)
Wahl zweier Kassenprüfer
c)
Entgegennahme des Geschäfts- u. Kassenberichts, des
Kassenprüfungsberichts für das
vergangene Gildenjahr (Gildenjahr 6.12 6.12)
d)
Entlastung des Vorstandes einschl, des Kassierers
e)
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g)
Beschlussfassung über eine Auflösung der Gilde. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfassung
über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
(6)
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und in das
Protokollbuch einzutragen, es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Die Unterzeichnung des Protokolls durch den Präses ist
wünschenswert, aber nicht notwendig.
§7
Veranstaltungen
(1)
Die Ziele der Schiffergilde n durch Veranstaltungen wie sie in §2, Abs. 4 bis 6
aufgeführt sind, realisiert werden.
(2)
Die Gilde kann auf Beschluss des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung auch im Bereich der Wohltätigkeit für Mitglieder oder
Außen- stehende gemeinnützig tätig werden.
§8
Jubiläen und Auszeichnungen, Ehrenmitgliedschaft
(1)
Mitglieder werden ausgezeichnet mit der Ehrennadel des St. Nikolaus-
Schifferverbandes bei 25 jähriger Mitgliedschaft mit der silbernen Ehrennadel, bei
40 jähriger Mitgliedschaft mit der goldenen Ehrennadel. Die Übergabe der
Ehrennadel erfolgt in der Patronatsversammlung.
(2)
Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder, die sich besonders um
die Gilde verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der
Vorstandsbeschluss hierzu muss mit 2/3 Mehrheit gefasst werden. Das
Ehrenmitglied erhält hierzu eine Urkunde.
(3)
Der Vorstand ist ermächtigt besondere Ehrungen vorzunehmen, d.h. er kann
Ehrennadeln früher verleihen wie oben vorgesehen,Präsente überreichen lassen,
befreundete Gilden oder Vereine durch die Übergabe von Symbolen und Ähnlichem
ehren.
§9
Mitgliederbeiträge
Die Mitglieder der Schiffergilde zahlen einen Jahres- mitgliederbeitrag, dessen Höhe
von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
§10
Mitgliederschaft im St.Nikolaus Schifferverband e.V. Mannheim
(1)
Die St. Nikolaus-Schiffergilde Königswinter vor 1849, ist Mitglied des
St.Nikolaus- Schifferverbandes e.V. Mannheim und gehört zum Bezirk III, Ziffer 12,
Köln.
(2)
An den St. Nikolaus Schifferverband e.V, wird jährlich ein Beitrag abgeführt.
Der Beitrag beträgt mindestens, DM 20,- und höchstens DM 100,- Höhere Beiträge
dürfen nur mit Zustimmung der Patronatsversammlung gezahlt werden.
§11
Auflösung
(1)
Die Auflösung der St.Nikolaus Schiffergilde Königswinter vor 1849, kann nur
durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung sind
vierfünftel aller Mitglieder erforderlich.
(2)
Die vorhandenen Fahnen sollen dem Heimatmuseum der Stadt Königswinter
zum ständigen Verbleib übergeben werden. Das übrige Inventar geht in den
Eigentum der Patronatskirche St.Remigius, Königswinter, über. Der noch
vorhandene Kassenbestand fällt ebenfalls an die Patronatskirche St. Remigius
Königswinter, zum Schmuck der St.Nikolaus- Statue am Patronatstag.
§12
Schlussbestimmung
(1)
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nicht rechtswirksam sein, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt Sofern in dieser
Satzung nicht
anders geregelt, greifen die Bestimmungen BGB §21 bis 54 Platz.
(2)
Diese Satzung wurde durch Beschluss der ausserordentlichen
Mitgliederversammlung am 22. Februar 1992 in Kraft gesetzt, gleichzeitig verliert
die Satzung vom 6. Dezember 1950 ihre Gültigkeit.
Königswinter den 22. Februar 1992