Satzung

Präambel Die St. Nikolaus- Schiffergilde Königswinter vor 1849 ist eine Vereinigung Katholischer Männer und Frauen die der Rheinschiffahrt und aller mit der Schiffahrt verbundenen Berufe nahestehen. Die Gemeinschaft weiß sich im Sinne der Komene den Christlichen Kirchen verpflichtet und nimmt daher auch Mitglieder anderer Christlichen Kirchen in ihren Reihen auf.
Vorwort Am 6. Dezember 1950 gab sich die St. Nikolaus- Schiffergilde Königswinter eine Satzung und gibt das Gründungsjahr 1849 an. Zuvor hat es nur immer Vorstands- und Mitgliederversammlungsbeschlüsse gegeben, woran sich der Vorstand und Mitglieder zu halten hatten. Das Jahr der Gründung ist mit 1849 angegeben, entsprechend wurden die Gildenjubiläen gefeiert, Aufzeichnungen besagen aber, dass bereits 1842 eine Schiffergemeinschaft bestanden hat und im Jahre 1847 eine Fahne des „Schiffervereins" angeschafft wurde. Um einerseits das Gründungsjahr 1849 und die folgenden Gründungsjubiläen nicht als irrtümlich oder falsch darzu stellen und andererseits die Zeit vor dem Jahre 1849 nicht vergessen zu lassen, wird die St. Nikolaus Schiffergilde Königswinter künftig als Gründerzeit „vor 1849" angeben. Nachdem die Satzung vom 6 Dezember 1950 über 40 Jahre alt ist, erscheint es angebracht, die Satzung der St. Nikolaus Schiffergilde Königswinter zu überarbeiten und eine neue Satzung zu beschließen und in Kraft zu setzen, die den im Laufe der Zeit eingetretenen Entwicklungen gerecht wird.
Satzung Der St. Nikolaus Schiffergilde Königswinter, vor 1849 §1 Name- Sitz- Zeichen (1) Die Vereinigung trägt den Namen St. Nikolaus Schiffergilde Königswinter gegründet vor 1849' (2) Sitz der Gilde ist Königswinter, 5330 Königswinter 1 (3) Die Symbole der Gilde sind ihre Abzeichen, die St.Nikolausfahne und die St Nikolaus- Patronalien. (4) Patronatskirche ist die Kath Pfarrkirche St.Remigus in Königswinter §2 Zweck der Gilde (1) Zweck der Gilde ist die Schiffer und Personen, die mit der Schiffahrt verbundenen Berufen sowie die Personen, die sich der Schiffahrt verbunden fühlen zu sammeln (2) Das religiöse Wissen und Leben unter sich zu fördern und für die Heilighaltung der Sonn und Feiertage im Schiffahrtsgewerbe einzutreten. (3) Für ihre Schiffe den Segen Gottes und den Schutz des Hl. Nikolaus zu erbitten. (4) Die Pflege der Geselligkeit und die Solidarität der Mitglieder untereinander und die freundschaftliche Begeg- nung mit allen Angehörigen des Schifferstandes und ihren Familien. (5) Das heimatliche Brauchtum lebendig zu erhalten und den 6. Dezember als Patronats tag zu feiern. (6) Darum sind wir für die Gilde besonders wichtig: (6a) Die Patronatsmesse am 6 Dezember eine jeden Jahres für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Gilde. (6b) Die Teinahme an der Fronleichnamsprozession. (6c) Kirchliche Festlichkeiten. (6d) Veranstaltungen: a) durch gesellige Veranstaltungen b) durch Vortragsabende c) durch Besichtigungen und bildende Veranstaltungen. §3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Gilde können nur natürliche Personen wer- den, sofern sie die in §2 angegebenen Ziele der Gilde anerkennen und einer christlichen Kirche angehören. (2) Die Aufnahme in die Gilde erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstandes Der Vorstand kann durch Beschluss die Aufnahme von Mitgliedern der Jahreshauptversammlung übertragen. (3) Als Mitglieder können Personen aufgenommen werden, wenn sie das 16 (sechzehnte) Lebensjahr erreicht haben. (4) Männer und Frauen sind gleichberechtigte Mitglieder Der 1. Vorsitzende sollte ein Mann sein, sonst können Männer und Frauen jeden Vorstandsposten bekleiden. (5) Juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts können nicht Mitglieder der Gilde werden. (6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod. Ein Mitglied kann jederzeit aus der Gilde austreten, der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mitglieder die in schwerer Weise gegen den christlichen Glauben oder gegen die Satzung der Gilde verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Mitglieder, die aus der Kirche austreten, verlieren die Mitgliedschaft der Gilde. Damit verbunden sind auch der Verlust aller Ämter und Ehrenmitgliedschaft. Verliehene Auszeichnungen sind zurück zu geben. Sofern ein Mitglied gegen seinen Ausschluss Beschwerde einlegt, muss dies schriftlich mit Begründung innerhalb eines Monats an den 1.Vorsitzenden erfolgen. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand. Es hat seinen Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. §4 Organe der Gilde Organe der Gilde sind: 1.Vorstand 2.Mitgliederversammlung §5 Vorstand (1) Den Vorstand bilden: 1. 1. Vorsitzende 2. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) 3. Schriftführer(in) 4. Kassierer(in) 5. 1. Fähnrich 6. 2. Fähnrich 7 Zwei Beisitze Zwei Vorstandsmitglieder müssen dem Schifferstand angehörern. (2) Der Vorstand wird auf der Patronatsversammlung am 6 Dezember mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. (3) Der 1. Vorsitzende(r) und der Stellvertretende(r) Vorsitzen de(r) werden für 3 Jahre gewählt, die anderen Mitglieder des Vorstandes werder für jeweils 2 Jahre gewählt Die Wiederwahl ist zulässig. (4) Zum Vorstand gehört außerdem ein geistlicher Präses der vom Vorstand für jeweils 6 Jahre gewählt wird. (5) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften der Gilde sind die Unterschriften des Vorsitzen- den oder seines Stellvertreters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Die Zeichnungsberechtigten werden hierzu durch einen Vorstandsbeschluss ermächtigt. (6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden während eines Gildenjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so beauftragt der Vorstand ein anderes Vorstands- oder Gildenmitglied bis zur nächsten Patronatsversammlung mit den wahrzunehmenden Aufgaben. (7) Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Mitglieder zu Vorstandssitzungen einladen. (8) Über Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes wird in den §1 bis 6 Bezug genommen. §6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß §3 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das Stimmrecht kann nur bei Anwesenheit der Mitglieder Versammlung ausgeübt werden. (2) Die ordentliche Mitgliederver- sammlung findet jeweils als Patronatsversammlung am 6 Dezember eines jeden Jahres statt. Die Patronatsversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes innerhalb einer Zeit, 10 Tage vor oder 10 Tage nach dem 6. Dezember durchgeführt werden. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von 20 Mitgliedern der Gilde, mit Angabe von Gründen, ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitglieder Versammlung einzuberufen. Zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuladen. (4) Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder vom Vorsitzenden unter Angaben der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher schriftlich eingeladen. (5) Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere: a) Wahl des Vorstandes b) Wahl zweier Kassenprüfer c) Entgegennahme des Geschäfts- u. Kassenberichts, des Kassenprüfungsberichts für das vergangene Gildenjahr (Gildenjahr 6.12 6.12) d) Entlastung des Vorstandes einschl, des Kassierers e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen g) Beschlussfassung über eine Auflösung der Gilde. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit. (6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und in das Protokollbuch einzutragen, es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung des Protokolls durch den Präses ist wünschenswert, aber nicht notwendig. §7 Veranstaltungen (1) Die Ziele der Schiffergilde n durch Veranstaltungen wie sie in §2, Abs. 4 bis 6 aufgeführt sind, realisiert werden. (2) Die Gilde kann auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung auch im Bereich der Wohltätigkeit für Mitglieder oder Außen- stehende gemeinnützig tätig werden. §8 Jubiläen und Auszeichnungen, Ehrenmitgliedschaft (1) Mitglieder werden ausgezeichnet mit der Ehrennadel des St. Nikolaus- Schifferverbandes bei 25 jähriger Mitgliedschaft mit der silbernen Ehrennadel, bei 40 jähriger Mitgliedschaft mit der goldenen Ehrennadel. Die Übergabe der Ehrennadel erfolgt in der Patronatsversammlung. (2) Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder, die sich besonders um die Gilde verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorstandsbeschluss hierzu muss mit 2/3 Mehrheit gefasst werden. Das Ehrenmitglied erhält hierzu eine Urkunde. (3) Der Vorstand ist ermächtigt besondere Ehrungen vorzunehmen, d.h. er kann Ehrennadeln früher verleihen wie oben vorgesehen,Präsente überreichen lassen, befreundete Gilden oder Vereine durch die Übergabe von Symbolen und Ähnlichem ehren. §9 Mitgliederbeiträge Die Mitglieder der Schiffergilde zahlen einen Jahres- mitgliederbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. §10 Mitgliederschaft im St.Nikolaus Schifferverband e.V. Mannheim (1) Die St. Nikolaus-Schiffergilde Königswinter vor 1849, ist Mitglied des St.Nikolaus- Schifferverbandes e.V. Mannheim und gehört zum Bezirk III, Ziffer 12, Köln. (2) An den St. Nikolaus Schifferverband e.V, wird jährlich ein Beitrag abgeführt. Der Beitrag beträgt mindestens, DM 20,- und höchstens DM 100,- Höhere Beiträge dürfen nur mit Zustimmung der Patronatsversammlung gezahlt werden. §11 Auflösung (1) Die Auflösung der St.Nikolaus Schiffergilde Königswinter vor 1849, kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung sind vierfünftel aller Mitglieder erforderlich. (2) Die vorhandenen Fahnen sollen dem Heimatmuseum der Stadt Königswinter zum ständigen Verbleib übergeben werden. Das übrige Inventar geht in den Eigentum der Patronatskirche St.Remigius, Königswinter, über. Der noch vorhandene Kassenbestand fällt ebenfalls an die Patronatskirche St. Remigius Königswinter, zum Schmuck der St.Nikolaus- Statue am Patronatstag. §12 Schlussbestimmung (1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nicht rechtswirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, greifen die Bestimmungen BGB §21 bis 54 Platz. (2) Diese Satzung wurde durch Beschluss der ausserordentlichen Mitgliederversammlung am 22. Februar 1992 in Kraft gesetzt, gleichzeitig verliert die Satzung vom 6. Dezember 1950 ihre Gültigkeit. Königswinter den 22. Februar 1992
St. Nikolaus Schiffergilde Königswinter vor 1849